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Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten für den Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich in erster Line aus dem Vollstreckungsplan für das Land Baden-Württemberg.

Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten für den Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich in erster Line aus dem Vollstreckungsplan für das Land Baden-Württemberg.