Der Ungehorsamsarrest ist in erster Linie ein Beugemittel und keine Ersatzlösung für verspätet nachgeholte Arbeitsstunden.
In vielen Fällen vergehen zwischen Urteil und Arrestantritt bereits 12 bis 18 Monate ohne erkennbare Bemühungen seitens des Verurteilten.
In solchen Situationen erscheint es aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll, eine kurzfristige Erledigung der Arbeitsstunden zu ermöglichen, nur um den Arrest zu verhindern oder vorzeitig zu beenden. Dem Verurteilten kann und soll durchaus bewusst werden, dass Säumnisse Konsequenzen nach sich ziehen können.
Offene Arbeitsstunden können in der Jugendarrestanstalt nur dann erbracht werden, wenn entsprechende Tätigkeiten im Haus zur Verfügung stehen. Ausgänge zu externen Trägern werden aus organisatorischen Gründen nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt.
Innerhalb der Einrichtung besteht die Möglichkeit, zum Beispiel in der Reinigung oder in der Küche mitzuarbeiten. Auf Wunsch stellt die Jugendarrestanstalt über die geleisteten Arbeitsstunden eine Bescheinigung aus.
Arrestanten wird die Möglichkeit, offene Arbeitsstunden im Jugendarrest zu leisten, nur dann angeboten, wenn diese realistisch innerhalb der verhängten Arrestzeit vollständig erbracht werden können. Es hat keinen pädagogischen Sinn, Arrestanten während des gesamten Arrestes durchgehend arbeiten zu lassen, wenn nach Ablauf der Arrestzeit trotzdem noch Arbeitsstunden offenblieben.
Gerade bei einer hohen Zahl noch offener Stunden ist es in der Regel sinnvoller, den Fokus auf das soziale Kompetenztraining zu legen, statt die Zeit mit rein manuellen Tätigkeiten zu füllen.
Zudem wird die Ableistung von Arbeitsstunden nicht angeboten, wenn noch andere Auflagen bestehen, die im Arrest nicht erfüllt werden können (z. B. regelmäßige Urinkontrollen). In solchen Fällen stehen zunächst die Einhaltung dieser Auflagen und die pädagogische Arbeit im Vordergrund.
Die Arrestanten sollen lernen, Verantwortung zu übernehmen. Daher werden sie nach Möglichkeit dazu angeleitet, Termine zur Erledigung offener Arbeitsstunden für die Zeit nach dem Arrest selbstständig zu vereinbaren. Bei Bedarf erhalten sie Unterstützung, insbesondere auch beim Stellen eines Antrags nach § 15 Abs. 3 JGG.