Die Jugendarrestanstalt Rastatt ist keine Justizvollzugsanstalt, sondern eine pädagogisch ausgerichtete Einrichtung. Ihr Auftrag besteht darin, Jugendlichen und Heranwachsenden die Konsequenzen ihres Fehlverhaltens vor Augen zu führen und sie gleichzeitig in ihrer weiteren Entwicklung zu unterstützen. Der Vollzug des Jugendarrestes ist dabei klar vom Strafvollzug abzugrenzen: Nicht die Verwahrung, sondern die pädagogische Arbeit steht im Vordergrund.
Die Jugendarrestanstalt als Einrichtung für soziales Kompetenztraining
Im Mittelpunkt steht die gezielte Vermittlung sozialer Kompetenzen, die Stärkung des Verantwortungsbewusstseins sowie die Förderung der Eigenverantwortung. Die Arrestzeit soll den Jugendlichen Raum für Reflexion und Neuorientierung geben.
Durch strukturierte Tagesabläufe, erzieherische Gespräche, Gruppenarbeit und praktische Tätigkeiten werden Impulse gesetzt, die eine positive Verhaltensänderung anstoßen. Der Jugendarrest dient damit in erster Linie erzieherischen Zwecken. Ziel ist es, nachhaltig dazu beizutragen, dass die Jugendlichen zukünftig ein straffreies Leben führen können, ihre sozialen Beziehungen stabilisieren und in Schule, Ausbildung und Beruf Anschluss finden.
Die Maßnahme ist als Chance zur Neuorientierung konzipiert – konsequent, aber fördernd und unterstützend zugleich.
Anders als eine Justizvollzugsanstalt verfolgt der Jugendarrest nicht den Zweck, Menschen zu isolieren oder dauerhaft aus dem gesellschaftlichen Leben auszuschließen.
Der Jugendarrest ist keine Strafe, die auf Verwahrung oder Abschreckung setzt. Vielmehr handelt es sich um eine klar befristete, erzieherische Maßnahme, die Jugendliche und Heranwachsende zur Auseinandersetzung mit ihrem Fehlverhalten anregen und ihnen neue Handlungsperspektiven eröffnen soll.
Es wäre verfehlt, Jugendarrest als „kleines Gefängnis“ zu verstehen oder ihn aus rein repressiven Gründen zu verhängen. Ziel ist stets die Förderung von Verantwortungsübernahme und sozialem Lernen – nicht das Wegsperren. Deshalb darf Jugendarrest nur dann angeordnet werden, wenn er pädagogisch sinnvoll erscheint und geeignet ist, künftige Straftaten zu vermeiden.
Die Jugendarrestanstalt Rastatt richtet sich in erster Linie an Jugendliche und nur in zweiter Linie an Heranwachsende.
Aufgenommen werden diejenigen, bei denen erzieherische Maßnahmen angezeigt sind und bei denen der Arrest als pädagogisches Mittel Aussicht auf Wirkung verspricht. Der Jugendarrest ist keine Verwahrungsmaßnahme, sondern eine erzieherisch ausgerichtete Intervention.
Er entfaltet seine erzieherische Wirkung insbesondere dann, wenn er bei noch jungen Straftätern vollzogen wird, die am Anfang einer kriminellen Entwicklung stehen. Gerade in diesen Fällen kann der Arrest eine klare Zäsur und eine für viele Jugendliche notwendige „Musterunterbrechung“ bewirken.
Die Wirksamkeit der Maßnahme nimmt mit zunehmendem Alter der Betroffenen ab. Umso wichtiger ist es, den Arrest frühzeitig anzuordnen und vollziehen zu lassen, bevor sich delinquente Verhaltensweisen verfestigen und erzieherische Bremswirkungen kaum mehr greifen.
Von besonderer Bedeutung ist zudem der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Tat und erzieherischer Reaktion. Für Jugendliche ist es erfahrungsgemäß entscheidend, dass die Folgen ihres Handelns unmittelbar erfahrbar werden. Längere Verzögerungen zwischen Tat und Vollzug schwächen die erzieherische Wirkung erheblich.
Die Jugendarrestanstalt legt deshalb großen Wert auf eine zeitgerechte Anordnung und Durchführung, um den pädagogischen Zweck bestmöglich zu erreichen. Deshalb wird ein möglichst zeitnaher Arrestantritt angestrebt: Nach Eingang der Akten ist derzeit mit einer Ladung binnen höchstens 6 Wochen zu rechnen.
Vorausgesetzt wird, dass die Arrestanten grundsätzlich in der Lage sind, an den pädagogischen Angeboten mitzuwirken und die vorgesehenen Strukturen einzuhalten.
Nicht geeignet ist die Unterbringung, wenn eine erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung besteht, schwerwiegende psychische Erkrankungen vorliegen oder eine kontinuierliche medizinische Betreuung erforderlich wäre, die im Rahmen der Anstalt nicht geleistet werden kann.
Ebenso wenig angezeigt ist ein Arrest, wenn bereits eine unmittelbare Integration in eine längerfristige Jugendhilfe- oder Therapieeinrichtung notwendig erscheint. In solchen Fällen steht der erzieherische Auftrag des Jugendarrests hinter vorrangigen Hilfemaßnahmen zurück.