Notfälle, die zu einem vorläufigen Abbruch des Arrestes führen, können immer auftreten – die Jugendarrestanstalt ist keine Justizvollzugsanstalt und verfügt daher nicht über die gleichen Kapazitäten. Zugleich ist es uns aber wichtig, dass bei den anordnenden Stellen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Maßnahme entstehen, nur weil Arrestanten in Ausnahmefällen vorzeitig entlassen werden müssen.
Im Notfall kann ein Arrestant entlassen werden, etwa bei akuter Erkrankung oder einer psychischen Krisensituation. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Anordnung erledigt hat. In solchen Fällen wird der Arrest zu einem späteren Zeitpunkt erneut vollstreckt.
In psychiatrischen Notfällen oder bei Suizidandrohungen erfolgt unverzüglich eine Überstellung in die zuständige psychiatrische Einrichtung, begleitet durch die Polizei. Gleichzeitig wird ein Vorführersuchen erlassen.
Sobald der Arrestant aus der Psychiatrie als arrestfähig entlassen wird, erfolgt die Rücküberstellung in die Jugendarrestanstalt Rastatt. Wird durch die Psychiatrie eine dauerhafte Arrestunfähigkeit bescheinigt, wird in der Regel von der Vollstreckung des Arrestes abgesehen.
In medizinischen Notfällen erfolgt eine umgehende Überstellung in das nächstgelegene
Krankenhaus mittels Rettungswagen. Je nach Art und Schwere der Erkrankung wird der Arrestant entweder nach der Entlassung unmittelbar in
die Jugendarrestanstalt zurückgebracht oder zu einem späteren Zeitpunkt erneut zum Arrestantritt geladen.
Für Arrestanten, die sich akut aggressiv oder erheblich störend verhalten, steht ein besonders gesicherter Arrestraum zur Verfügung, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.