Die Jugendarrestanstalt Rastatt bedankt sich für die stets konstruktive Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen der Polizei. Im Zusammenhang mit Vorführersuchen stellen sich immer wieder ähnliche organisatorische und praktische Fragen.
Um den gemeinsamen Ablauf zu erleichtern und Missverständnisse zu vermeiden, haben wir nachfolgend die wichtigsten Hinweise und häufigsten Fragestellungen übersichtlich zusammengestellt. Diese dienen der Orientierung und erleichtern eine reibungslose, sichere und zügige Durchführung von Vorführungen.
Bei besonderen Einzelfällen oder Zweifelsfragen bitten wir weiterhin um direkte telefonische Rücksprache. Gemeinsam stellen wir sicher, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten und die Sicherheit aller Beteiligten gewährleistet bleibt.
Arrestanten können grundsätzlich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr in die Jugendarrestanstalt Rastatt eingeliefert und vorgeführt werden.
Aufnahmen zur Nachtzeit – also zwischen 16:30 Uhr und 07:00 Uhr – sind in der Regel nicht möglich, da in diesem Zeitraum nur eingeschränkte personelle Ressourcen zur Verfügung stehen.
Ausnahmen können im Einzelfall erfolgen, insbesondere
- wenn es sich um unkomplizierte Arrestanten handelt und
- die begleitenden Polizeibeamten bei der Aufnahme Amtshilfe leisten können.
Wir bitten um vorherige telefonische Kontaktaufnahme, um eine reibungslose Abstimmung zu ermöglichen.
Gibt ein Arrestant an, seine Auflagen bereits erfüllt zu haben und deshalb nicht vorgeführt werden zu müssen, gilt Folgendes:
1. Nachweispflicht
Eine Nichtvorführung kommt nur dann in Betracht, wenn der Arrestant entsprechende Nachweise unmittelbar vorlegen kann. Kann er diese
Nachweise nicht vorlegen oder nicht unverzüglich beschaffen, ist die Vorführung gleichwohl durchzuführen. Eine telefonische
Rücksprache mit der Jugendarrestanstalt ist in diesen Fällen in der Regel nicht erforderlich. Die weitere Prüfung erfolgt in
der Jugendarrestanstalt. In besonders gelagerten Einzelfällen bitten wir gleichwohl um telefonische Rücksprache.
2. Zahlung offener Geldauflagen vor Ort
Erklärt sich der Arrestant bereit, eine offene Geldauflage sofort zu begleichen, ist die Vorführung entbehrlich, sofern der
Zahlungsbeleg samt Aktenzeichen unverzüglich an die Jugendarrestanstalt Rastatt übermittelt wird. Erfolgt kein Zahlungsnachweis,
ist die Vorführung wie vorgesehen durchzuführen.
Gibt ein Arrestant an, er sei aufgrund körperlicher oder psychischer Erkrankungen nicht arrestfähig, bitten wir grundsätzlich dennoch um Durchführung der Vorführung. Die Prüfung der Arrestfähigkeit erfolgt vor Ort in der Jugendarrestanstalt. Wir bitten jedoch in jedem Fall um vorherige enge Abstimmung mit der Jugendarrestanstalt, um
- eindeutige Fälle, in denen offensichtlich keine Vorführung erfolgen kann, frühzeitig auszusortieren, und
- in Zweifelsfällen einen geordneten und zeitnahen Rücktransport zu gewährleisten.
Bitte beachten Sie: Schwangere werden bis zum fünften Schwangerschaftsmonat aufgenommen.
Ist der Arrestant alkoholisiert oder anderweitig berauscht, bitten wir grundsätzlich um Durchführung der Vorführung. Die Feststellung der Arrestfähigkeit erfolgt in der Jugendarrestanstalt.
Bitte beachten Sie jedoch:
- Stark betrunkene, enthemmte oder desorientierte Personen können nicht aufgenommen werden.
- Gleiches gilt bei Verdacht auf Drogenintoxikation mit erheblicher Beeinträchtigung (z. B. Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen, akute Verwirrtheit, Fremd- oder Eigengefährdung).
In solchen Fällen bitten wir um vorherige telefonische Abstimmung, um Missverständnisse und unnötige Transportwege zu vermeiden. Besteht der Eindruck einer medizinischen Notwendigkeit, ist zunächst eine ärztliche Abklärung herbeizuführen.
Zeigt ein Arrestant während der Vorführung gewalttätiges Verhalten, körperliche Aggressivität oder begeht er Handlungen gemäß §§ 113, 114 StGB, bitten wir darum, von einer Vorführung vorerst abzusehen, sofern erkennbar ist, dass
- der Arrestant nur unter erheblichem Zwang in die Jugendarrestanstalt verbracht werden könnte und
- mit einer Fortsetzung des aggressiven Verhaltens nach Ankunft zu rechnen ist.
In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass eine Aufnahme nicht erfolgen kann. Wir empfehlen eine vorläufige Beruhigung der Lage und bitten im Zweifel um telefonische Abstimmung mit der Jugendarrestanstalt.