Wir legen höchsten Wert auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte und der individuellen Würde unserer Arrestanten – ebenso wie auf den umfassenden Schutz ihrer Kinder- und Jugendrechte. Aus diesem Grund gilt bei uns:
Keine Film- und Fernsehaufnahmen
Drehgenehmigungen für Film- oder Fernsehproduktionen werden grundsätzlich nicht erteilt. Medienauftritte und öffentliche
Darstellung junger Menschen im Arrest widersprechen unserem Schutzauftrag und können zu einer Stigmatisierung führen. Wir
schützen die Persönlichkeitsrechte unserer Arrestanten konsequent – auch gegenüber medialen Interessen.
Keine Konzerte oder Auftritte
Musikalische Darbietungen oder sonstige öffentliche Auftritte finden in der Jugendarrestanstalt nicht statt. Der Arrest dient der
Besinnung, Struktur und pädagogischen Arbeit – nicht der Eventkultur.
Keine Besuche von Schulklassen oder Schülergruppen
Schulklassen und Schülergruppen werden aus pädagogischen und organisatorischen Gründen nicht empfangen. Die Arrestanten sind
häufig nicht älter als die Schüler selbst; ein solcher Besuch würde ihren Schutz, ihre Privatsphäre sowie den
notwendigen pädagogischen Rahmen gefährden. Wir lehnen zudem Konzepte einer vermeintlichen „Abschreckung“ ab –
Jugendarrest ist keine Schau- oder Warnveranstaltung.
Keine Besuche einzelner Jugendlicher zur Abschreckung
Besuche mit einzelnen Jugendlichen „zur Abschreckung“ finden nicht statt. Moderne pädagogische Standards,
wissenschaftliche Erkenntnisse und der gesetzliche Auftrag schließen solche Maßnahmen aus. Abschreckungsmodelle sind nachweislich
wirkungslos und mit Jugend- und Kinderschutzprinzipien nicht vereinbar.
Wir bitten daher höflich, von entsprechenden Anfragen abzusehen.
In eng begrenzten Ausnahmefällen können ausnahmsweise Genehmigungen erteilt werden. Solche Ausnahmen setzen ein überwiegendes öffentliches Interesse sowie den Schutz unserer Arrestanten voraus. Bitte richten Sie entsprechende Anfragen ausschließlich über die Justizvollzugsanstalt Karlsruhe oder das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg.