Über Besuche von Medienvertretern in Justizvollzugsanstalten und bei einzelnen Gefangenen (außer Untersuchungsgefangenen)
entscheidet der Anstaltsleiter.
Die Zulassung eines solchen Besuchs durch den Anstaltsleiter bedarf der Zustimmung des Justizministeriums Baden-Württemberg.
Der Besuch bei einzelnen Gefangenen wird gemäß § 25 Strafvollzugsgesetz untersagt, wenn die Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt gefährdet würde oder wenn zu befürchten ist, dass ein schädlicher Einfluss auf den Gefangenen ausgeübt
würde.
Zu dieser Befürchtung besteht regelmäßig Anlass,
- wenn die Straftaten oder das persönliche Lebensschicksal des Gefangenen ohne Wahrung seiner Anonymität in breiter Öffentlichkeit erörtert werden sollen oder
- wenn die Straftaten verharmlost werden sollen oder
- wenn der Gefangene zum Gegenstand der Sensationslust oder Neugier gemacht werden könnte.